Provita Supplements GmbH Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Stand: März 2024)

1. Allgemeine Bestimmungen


1.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Provita Supplements GmbH („Lieferant“) und ihrem Vertragspartner („Kunde“) im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“).


1.2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt, sowie sämtliche weitere Leistungen, die der Lieferant an den Kunden erbringt. Die AVB gelten auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.


1.3. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und der Lieferant dem nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis abweichender Bedingungen seine Leistung vorbehaltlos erbringt.


1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich (Textform eingeschlossen, z. B. E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.


2. Vertragsschluss


2.1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2. Die Bestellung der Ware (auch Einzelbestellung unter bestehenden Rahmenlieferverträgen) durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen.

2.3. Ein Vertrag kommt – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Etwaige Beratungsleistungen des Lieferanten werden ausschließlich als Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren erbracht.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung


3.1. Die Preise verstehen sich EXW (Incoterms® 2020) zuzüglich Abwicklung, Transport (inklusive transportbedingter Verpackungs- und Abwicklungskosten), der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.


3.2. Gewährte Rabatte gelten nur für den Fall, dass die zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbarten Mengen auch in Gänze abgenommen werden. Im Falle einer Minderabnahme von mehr als 10 % gelten die für die tatsächlich abgenommenen Mengen vorgesehenen Listenpreise. Der sich ergebende Differenzbetrag wird gesondert nachberechnet.

3.3. Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von 30 Tagen (Zahlungseingang) netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar frei Zahlstelle des Lieferanten.

3.4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur möglich, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung, Leistungserbringung, Annahmeverzug

4.1. Die Lieferung erfolgt CPT (Incoterms® 2020) ab Werk bzw. ab Lager an den vereinbarten Bestimmungsort.

4.2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

4.3. Es ist ausschließlich das werkseitig festgestellte Gewicht maßgebend.

4.4. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

4.5. Bei der Angabe der Lieferzeit handelt es sich um einen unverbindlichen Näherungswert. Sie wird erst dann verbindlich, wenn ausdrücklich eine bestimmte Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wird.

4.6. Die Einhaltung von Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Insbesondere bei Beratungsleistungen hat der Kunde dem Lieferanten sämtliche dafür erforderliche Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

4.7. Sofern der Lieferant verbindliche Termine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Kunden unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb des neuen Termins nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; die Mitteilung der endgültigen Nichtverfügbarkeit und erforderliche Erklärungen werden unverzüglich abgegeben; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich zurückerstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Lieferanten, wenn dieser ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und den Lieferanten kein Verschulden trifft oder der Lieferant im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.

4.8. Ist die Nichteinhaltung von Fristen zurückzuführen auf

4.8.1. höhere Gewalt, z. B. Pandemien, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder ähnliche Ereignisse,

4.8.2. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferanten, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

4.8.3. Hindernisse aufgrund von deutschen, EU, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind,
verlängern sich die Fristen entsprechend der Dauer des Hindernisses. Überschreitet diese einen Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen wechselseitig in diesen Fällen nicht.

4.9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen (z. B. Versand oder Zustellung werden auf Wunsch des Kunden verzögert), ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Dem Kunden kann, beginnend mit der Frist bzw. – mangels Frist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware oder Abrufbarkeit der Leistung eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Nettopreises der Ware pro Kalendertag, höchstens jedoch insgesamt 10 % des Nettopreises der Ware, berechnet werden. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt, wobei die pauschale Entschädigung auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen ist.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferanten steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

5.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

5.3. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferanten ab, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

5.4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

5.4.1. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferanten. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

5.4.2. Lieferant und Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden, Gegenständen dem Lieferanten in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

5.4.3. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach vorstehender Ziffer 5.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

5.4.4. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab.

5.5. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Abnehmer verlangen.

5.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

5.7. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt.

6. Gewährleistung, Haftung, Verjährung

6.1. Sach- und Rechtsmängel

6.1.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB nichts anderes bestimmt ist.

6.1.2. Bei der Geltendmachung von Mängeln hat der Kunde die angegebene Mindesthaltbarkeitsdauer (Zeitraum, in dem die Ware unter ordnungsgemäßen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält) zu beachten.

6.1.3. Ist die Ware mangelhaft, kann der Lieferant innerhalb angemessener Frist zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.1.4. Der Lieferant ist berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.1.5. Der Kunde hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken frachtfrei zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

6.1.6. Auf Verlangen erstattet der Lieferant dem Kunden die zum Zwecke der Nacherfüllung nachweislich erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Erhöhen sich diese Kosten, weil sich die Ware an einem anderen Ort als vertraglich vereinbart befindet, übernimmt der Lieferant diese erhöhten Kosten nicht.

6.1.7. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

6.1.8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 6.4; im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

6.2. Ausschluss der Gewährleistung und Rückgriffsansprüche

6.2.1. Der Kunde verliert jeglichen Gewährleistungsanspruch, wenn er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht nachkommt. Offene Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen nach Ablieferung der Ware beim Kunden oder dem von ihm bestimmten Dritten gerügt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen; war der Mangel bei gewöhnlicher Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

6.2.2. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt der Lieferant keine Haftung.

6.2.3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, Nichtbeachtung der Datenblätter und der Produktanwendungsinformationen, bei höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder sonstigen – dem Lieferanten nicht zurechenbaren – Einflüssen/Ereignissen.

6.2.4. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn und soweit der Kunde das Produkt nach Lieferung modifiziert oder durch Dritte modifizieren lässt und dadurch die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall aber trägt der Kunde die durch die Modifizierung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung.

6.2.5. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für das Design oder die Geeignetheit des vom Kunden bestellten Produkts zu einem bestimmten Zweck. Die Designverantwortung wie auch das Verwendungsrisiko liegen allein beim Kunden.

6.2.6. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, vom Kunden übermittelte Informationen, Daten und Angaben für die bestellte Ware auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt in Bezug auf die Geeignetheit der von dem Kunden ausgewählten Materialien für seine Anwendung. Der Lieferant ist auch nicht verpflichtet, vom Kunden etwaig beigestellte Materialien auf etwaige Mangelhaftigkeit zu untersuchen.

6.2.7. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

6.3. Gewerbliche Schutzrechte
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von Rechten Dritter, insbesondere geistige Eigentumsrechte wie Urheber-, Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte („Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden wie folgt:

6.3.1. Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Produkte entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

6.3.2. Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 6.4.

6.3.3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

6.3.4. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder insoweit verursacht wird, als die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.

6.4. Haftung/Schadensersatz

6.4.1. Der Lieferant haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

6.4.2. In sonstigen Fällen haftet der Lieferant – vorbehaltlich Ziffer 6.4.4 – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht). Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf und darauf vertraut hat. In diesem Fall ist die Haftung allerdings beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen, d. h. typischerweise eintretenden, Schadens.

6.4.3. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Nettovertragspreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt.

6.4.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, im Umfang einer vom Lieferanten übernommenen Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

6.4.5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

6.5. Verjährung

6.5.1. Alle Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

6.5.2. Die vorstehende Frist gilt für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen innerhalb der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB nur dann, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung gemäß § 445b Abs. 2 BGB endet spätestens fünf (5) Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Ware abgeliefert hat, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.

6.5.3. Die vorstehende Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Erfüllungsvorbehalt

7.1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, EU- oder US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

8. Inanspruchnahme durch Dritte, Freistellung

Sollten Dritte aufgrund der Nutzung und/oder Veräußerung der Ware durch den Kunden Ansprüche gegen den Lieferanten wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen, die dem Lieferanten nicht zurechenbar sind, ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten von allen hieraus resultierenden Ansprüchen, Schadensersatzforderungen sowie sonstigen Kosten und Aufwendungen freizustellen und den Lieferanten bei der Abwehr solcher Ansprüche bestmöglich zu unterstützen.

9. Geheimhaltung

Die geschäftlichen und technischen Informationen des Lieferanten sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von zur Weiterveräußerung durch den Kunden bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Informationen verbleiben ausschließliches Eigentum des Lieferanten. Der Kunde hat es insbesondere zu unterlassen, die o. g. Informationen außerhalb des Vertragszwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die Informationen gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster, anzumelden.

10. Sonstiges

10.1. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten und Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Hamburg; der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

10.2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

10.3. Der Lieferant ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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